Zahnersatz ... bei der Steuer nicht vergessen!
Waren Sie im vorigen Jahr beim Zahnarzt? Haben Sie dort für Zahnersatz (Brücke, Krone, Prothese oder Füllung) einen Eigenanteil bezahlt? Dann sollten Sie unbedingt ihre Rechnung heraussuchen, bevor Sie Ihre Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Denn dieser Eigenanteil kann (nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes, EstG) wie andere Aufwendungen bei Krankheit steuerlich berücksichtigt werden.
Allerdings muss es sich um eine außergewöhnliche Belastung für Sie handeln. Ab wann der Gesetzgeber Ihre Belastung als außergewöhnlich hoch ansieht, richtet sich nach Ihrem Gesamteinkommen. Die folgende Tabelle gibt an, wie hoch der jährliche steuerliche Grenzbetrag* für alle (!) außergewöhnlichen Belastungen jeweils ist. Einen praktischen Rechner bietet Ihnen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (www.zaek-sh.de) unter "Patientenservice/Patientenhotline/Steuern".
Grenzbetrag* für alle außergewöhnlichen Belastungen laut § 33 EstG
| Gesamtbetrag der Einkünfte (EURO) | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratete (Splittingtabelle) | 4 % | 5 % | 6 % |
| Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Ein Beispiel
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 18.000 EURO hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180 EURO pro Jahr. Überschreitet der von ihm bezahlte Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen diese Summe, so werden alle darüber liegenden Kosten* als "außergewöhnliche Belastung" von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
*Der Grenzbetrag gilt für die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen. Dazu können auch eine teuere Brille, evtl. Gerichtskosten bei einer Scheidung, Beerdigungskosten und anderes fallen! Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.
