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Festzuschüsse und Mehrkostenregelung

Zahnfüllungen:
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind genau geregelt und auf die sogenannte ausreichende, wirtschaftliche und notwendige Versorgung begrenzt. Individuell gewünschte, aufwendigere zahnmedizinische Leistungen werden deshalb von den Krankenkassen nicht übernommen. Dazu gehören auch Kompositrestaurationen via Klebe- und Mehrschichttechnik im Seitenzahnbereich. Komposit ist ein langlebiges, zahnfarbenes Füllungsmaterial, das direkt in das Loch im Zahn eingebracht wird. Die Vorbereitung des Zahnes und auch das Einbringen des Materials über eine spezielle Klebe- und Mehrschichttechnik erfordert eine deutlich umfangreichere Behandlung mit besonderen Instrumenten, die weit über die Regelversorgung mit Amalgam hinausgeht.  Die gesetzlichen Krankenkassen tragen dabei die Kosten auf dem Niveau der Amalgamfüllung. Was darüber hinausgeht, muss der Patient selbst übernehmen.

Vor der Behandlung:
Mehrkostenvereinbarung abschließen

Hat der Patient sich für eine Behandlung entschieden, für die er einen Teil der Kosten selbst übernimmt, schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine so genannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt der Patient mit seiner Unterschrift, dass er die Kosten für den Mehraufwand seiner Behandlung selbst trägt. Der Zahnarzt rechnet mit der Krankenkasse die Leistungen ab, die dem Patienten gemäß der Regelversorgung zustehen. Über die darüber hinaus gehenden Leistungen erhält der Patient vom Zahnarzt eine Rechnung.

Diese Ausnahmen gibt es bei der Mehrkostenregelung

Anders als im Backenzahnbereich, für den die gesetzlichen Krankenkassen lediglich Amalgamfüllungen übernehmen, tragen sie für den sichtbaren Frontzahnbereich die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen (Einschichttechnik). Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- sowie Unterkiefers.

Doch auch für die Seitenzähne gibt es Ausnahmen: bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren oder Stillenden sowie bei nachgewiesener Allergie gegen Amalgam oder dessen Bestandteile und im Fall einer schweren Niereninsuffizienz zahlen die gesetzlichen Kassen die Kosten für Kompositfüllungen auch in diesem Bereich. Der Austausch intakter Füllungen auf Wunsch des Patienten ist prinzipiell eine Privatleistung.

Festzuschüsse für Zahnersatz

Für Zahnersatz erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse genau festgelegte Beträge als Festzuschüsse. Die Höhe des Festzuschusses liegt dabei, egal, wie ein Patient sich behandeln lässt, bei grundsätzlich 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung. Kosten, die über den gesetzlich geregelten Erstattungsbetrag hinausgehen, muss jeder Patient selbst tragen (Eigenanteil). Lesen Sie mehr dazu unter „Leistungen gesetzlicher Krankenkassen“.

Bild: © proDente e. V. / Johann Peter Kierzkowski

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